Begriffserklärungen von A-Z
Dementi einer Aussage
Rechtsquelle: 692, 694, 695 ZPO Rechtsbehelf im Zivilprozess gegen Mahnbescheid, der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Widerspruch muss innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides eingelegt werden.
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Rechtsquelle: 230 ff. ZPO Wurde eine Notfrist versäumt, gibt es unter Umständen eine Möglichkeit dieses Verfahren -> die Folgen der Fristversäumung können in diesem Verfahren beseitigt werden. Jedoch stellt das Gericht an die Wiedereinsetzung strenge Anforderungen: das Verfahren ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden (Vorsatz u. Fahrlässigkeit) an der Einhaltung der Frist verhindert war -> z. B. Unfall, plötzliche unvorhergesehene schwere Erkrankung, falsche Auskunft vom Gericht etc.; wurde die Säumnis durch den Rechtsanwalt od. dessen Mitarbeiter verursacht, so stellt das Gericht eine hohe Regressgefahr dar, denn unter Umständen stellen diese Säumnisse keinen Wiedereinsetzungsgrund dar!
ist eine Äußerung eines Willens einer Person mit dem Ziel, die Änderung eines Rechtszustandes herbeizuführen, d. h. dass durch das Kundtun des Willens ein priv. Rechtsverhältnis begründet, geändert oder beendet werden soll, Willenserklärungen können durch eine mündliche Äußerung, durch eine schriftliche Mitteilung sowie durch konkludentes Verhalten erfolgen; Unterscheidung in empfangsbedürftige, z. B. Kündigung Miete, Kündigung Dienstverhältnis, und nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, z. B. Auslobung, Testament
Gewerbliche Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse sowie über persönliche Daten eines Unternehmens bzw. einer Person
Begriffe wie Zwangsverwaltung oder Zwangsvollstreckung finden Sie hier.


11.03.10 BDIU e.V.: Inkassoaußendienst ohne weiteres zulässig
Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) zur Beschwerde einer Schuldnerin, die der Meinung war, der Inkassoaußendienst und dessen Ankündigung würden den Straftatbestand der Drohung und Nötigung erfüllen. Hierzu schrieb der BDIU am 04.02.2009: ..."Generell ist für die Inkassosachbearbeitung üblich, dass nach Beauftragung zunächst vom Inkassounternehmen schriftlich die Zahlung der Forderung angemahnt wird. Bleibt dies e ...
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