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Begriffserklärungen von A-Z


Verbraucherinsolvenz-
verfahren
Rechtsquelle: 304 314 InsO Dieses Verfahren ist den Bedürfnissen von Verbrauchern und Kleingewerbe- treibenden angepasst, zur Vermeidung der Überlastung von unseren Gerichten. Es steht neben Privatpersonen allen natürlichen Personen mit nur geringfügiger selbständigen Tätigkeit offen. Zu diesen Personen zählen die Geschäftsführer bzw. Gesellschafter einer GmbH, die sich persönlich für diese verbürgt haben oder beispielsweise Gewerbetreibende, deren wirtschaftliche Tätigkeit einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Verfahrensablauf: a) außergerichtliche Schuldenbereinigung, b) Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, c) Wohlverhaltensperiode (7 Jahre)
Verfassung
Die Verfassung der BRD, das Grundgesetz (GG), ist die oberste Rechtsquelle, der sich alle weiteren Rechtsvorschriften inhaltlich unterzuordnen haben. Für die einzelnen Bundesländer bzw. Stadtstaaten gelten entsprechende Landes-verfassungen der Länder und der Stadtstaaten.
Vergleich
Gütliche Einigung; gegenseitiges Nachgeben der Parteien, um eine bessere Lösung zu erzielen, als eventuell durch das Urteil vom Gericht erwartet wird; es kann ein 1. außergerichtlicher Vergleich, 2. ein Prozessvergleich, 3. ein Anwaltsvergleich oder 4. ein Teilvergleich geschlossen werden -> zu 1. er wirkt wie ein Vertrag zwischen den streitenden Parteien, d. h. bei Nichterfüllung kann vor Gericht auf Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich geklagt werden; zu 2. er stellt einen vollstreckbaren Titel dar, aus welchem sofort vollstreckt werden kann, zu 3. dieser ermöglicht eine frühzeitige Beendigung von Streitigkeiten ohne Einschaltung des Prozessgerichts dieser wird von den Parteien sowie deren Anwälten unterschrieben und der Schuldner unterwirft sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung, zu 4. gütliche Einigung zu einem Teil der geschuldeten Forderung
Rechtsgrundlagen: 194 225 BGB Ein Rechtsanspruch kann nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr ausgeübt und zwangsweise durchgesetzt werden, wenn der Schuldner von seinem Recht Gebrauch macht, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, wichtige Verjährungsfristen: 6 Monate, 1 5 Jahre sowie 30 Jahre
Versäumnisurteil (VU)
Bei einem Versäumnisurteil braucht das Urteil keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe beinhalten. Ist der Beklagte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen oder ist er zwar erschienen, verhandelt aber nicht zur Sache oder lässt er die ihm im schriftlichen Vorverfahren gesetzte Frist, seine VVerteidigungsbe-reitschaft anzuzeigen, ungenutzt verstreichen, so kann auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil ergehen. Vorteil des Klägers: die Tatsachen, die er zur Begründung seines Klageantrages vorgetragen hat, braucht er nicht zu beweisen.
Vertretung
Arten: rechtsgeschäftliche und gesetzliche Vertretung - an der Vertretung sind mind. 3 Personen beteiligt: der Stellvertreter, der Vertrene und der Vertragspartner; der Vertreter muss mind. beschränkt geschäftsfähig sein; Willenserklärungen des Vertreters werden im Namen des Vertretenen abgegeben oder empfangen, Stellvertretung ist nur bei rechtsge-schäftlichen Handlungen zulässig; der Vertreter hat die Vertretungsmacht, Stellvertretung ist verboten bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften z. B. Eheschließung, Testamentserrichtung, Abschluss Erbvertrag, etc.
Verzicht
Entsagung /Verzichtung auf die Erfüllung einer geschuldeten Leistung
Verzug
Verzug tritt ein, wenn eine Leistung aus einem Schuldverhältnis zu spät erbracht (= Schuldnerverzug) oder nicht rechtzeitig angenommen (=Gläubigerverzug) worden ist, also tritt mit Ablauf des Fälligkeitsdatums automatisch Verzug ein Voraussetzung des Verzuges: Nichtleistung, die Fälligkeit, manchmal die Mahnung und immer das Verschulden!
Vollmacht
Sie kann erteilt werden durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber Dritten, mit denen der Bevollmächtigte in Verbindung treten soll; durch stillschweigendes oder ausdrückliches Verhalten des Vollmachtgebers; durch öffentliche Bekanntmachung; Erteilung der Vollmacht kann formfrei geschehen -> zur Legitimierung des Vertreters wird aber i. d. R. eine Vollmachtsurkunde ausgestellt; die Pflicht zur Ausführung der Vollmacht wird erst durch den Auftrag begründet Ausnahmen: Schriftform ist vorgeschrieben bei Prozessvollmacht, Anmeldung zum Vereinsregister/Handelsregister, GrundbucheintragungenVollmachtsarten: Einzel- oder Sondervollmacht, Art- oder Gattungsvollmacht, Generalvollmacht, Gesamtvollmacht, Hauptvollmacht, Untervollmacht; Vollmachten nach dem Handelsrecht sind Prokura und Handlungsvollmacht; die Vollmacht erlischt, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis endet, wenn die Vollmacht durch einseitige Willenserklärung des Vollmachtgebers widerrufen wird, wenn die vorbestimmte Zeit abgelaufen ist, wenn der Auftrag erledigt ist, wenn der Bevollmächtigte stirbt
Gemeint ist im Zivilrecht die Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsbescheid
Der Vollstreckungstitel, der gem. 699 ZPIO erlassen wird, wenn gegen einen vom Gläubiger erwirkten Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt wird
Vollstreckungsgegenklage
Rechtsquelle: 767 ZPO Rechtsbehelf der Zwangsvollstreckung, Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel, soweit diese nach der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind, praktische Anwendung bei: Stundung, Zahlung der Forderung, Ratenzahlung, Verjährung des Titels, zuständig Prozessgericht I. Instanz
Vollstreckungsgericht
Besondere Entscheidungen bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen z. B. Beschlüsse hinsichtlich der Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen, Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen: Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung, Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen: Pfändungs- u. Überweisungsbeschlüsse, Verteilungsverfahren, Verfahren auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, das Vollstreckungsgericht ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet; beim Erlass des PFÜB ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat
Vollstreckungsklausel
Aus einem Vollstreckungstitel kann die Zwangsvollstreckung nur betrieben werden, wenn die Ausfertigung des Titels mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist. Die Vollstreckungsklausel ist die amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Titels.
Vollstreckungsschutz
In Ausnahmefällen kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zugunsten des Vollstreckungsschuldners die ZV ganz oder teilweise vom Vollstreckungsgericht untersagt werden
Vollstreckungstitel
Sind Urkunden, aus denen nach den Vorschriften der ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann z. B. Vollstreckungsbescheid, Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Prozessvergleiche, einstweilige Verfügungen; Unterscheidung zwischen endgültig vollstreckbaren und vorläufig vollstreckbaren Titeln, vorläufig vollstreckbar sind Titel bis zum Eintritt ihrer Rechtskraft -> von da an sind sie endgültig vollstreckbar
Vormund
Aufsichtsperson, gesetzlicher Vertreter von geschäftsunfähigen sowie beschränkt geschäftsfähigen Personen, z. B. Eltern gegenüber ihrem minderjährigen Kind; Pflegeperson von Behinderten
Vorsatz
Absicht, Zuwiderhandlung, Bestreben eine Straftat zu begehen
Begriffe wie Widerruf oder Widerspruch finden Sie hier.

11.03.10 BDIU e.V.: Inkassoaußendienst ohne weiteres zulässig

Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) zur Beschwerde einer Schuldnerin, die der Meinung war, der Inkassoaußendienst und dessen Ankündigung würden den Straftatbestand der Drohung und Nötigung erfüllen. Hierzu schrieb der BDIU am 04.02.2009: ..."Generell ist für die Inkassosachbearbeitung üblich, dass nach Beauftragung zunächst vom Inkassounternehmen schriftlich die Zahlung der Forderung angemahnt wird. Bleibt dies e ...

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