Begriffserklärungen von A-Z
Pfandrecht
akzessorisches Recht, bei beweglichen und unbeweglichen Sachen möglich, ist ein Verwertungsrecht, der Gläubiger wird unmittelbarer Besitzer der Sache und der Schuldner bleibt Eigentümer der Sache, das Pfandrecht wird unterschieden nach dem Pfandgegenstand und nach der Entstehung des Pfandrechts
Pfandreife
Verwertung des Pfandgegenstandes tritt erst ein, wenn die Hauptforderung fällig ist
Die bei Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auf Antrag erfolgende staatliche Beschlagnahme einer beweglichen Sache - durch den GVZ oder einer Forderung durch das Vollstreckungsgericht
Pfändungspfandrecht
Dieses Pfandrecht entsteht kraft Zwangsvollstreckung, durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger einer Forderung ein Pfandrecht an Sachen oder Rechten. Sind bewegliche Sachen pfändbar, so nimmt der GVZ diese in Besitz oder legt Siegel an -> somit entsteht ein Pfändungspfandrecht, wenn die gepfändeten Sachen dem Vollstreckungsschuldner gehören
Pfändungsschutz
Verbot an den Gläubiger dem Pfändungsschutz unterlegenen Sachen und Rechten zu pfänden, dazu genauer 811 ZPO unpfändbare Sachen
Postanfrage (POA)
Adressrecherche über die Deutsche Bundespost
Pretty Good Privacy (PGP)
Methode zur Verschlüsselung von Email-Nachrichten -> Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Personen im Internet
Abkürzung: "pp" oder "ppa" Ermächtigung zu allen Arten von gerichtlichen sowie außergerichtlichen Rechtshandlungen; Inhaber der Prokura nennt sich Prokurist, ist in einer Firma neben dem Chef die wichtigste Person; Arten: Einzelprokura (Vertretungs-macht durch eine einzelne Person), Gesamtprokura (Vornahme von Rechts-geschäften durch mind. 2 Prokuristen), Filialprokura (gilt nur für 1 Filiale; Prokurist darf nur Dinge bearbeiten, die mit dieser Filiale zu tun haben); Prokura muss ausdrücklich erteilt werden; Prokura ist eintragungspflichtig im Register -> Eintragung hat deklaratorische Wirkung
Zu zahlendes Entgelt für eine Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung
Ist bei der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als Prozessgericht erster Instanz zunächst zuständig, wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung des Schuldners erstreckt
Begriffe wie Rechtsberatung oder Rechtskraft finden Sie hier.


11.03.10 BDIU e.V.: Inkassoaußendienst ohne weiteres zulässig
Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) zur Beschwerde einer Schuldnerin, die der Meinung war, der Inkassoaußendienst und dessen Ankündigung würden den Straftatbestand der Drohung und Nötigung erfüllen. Hierzu schrieb der BDIU am 04.02.2009: ..."Generell ist für die Inkassosachbearbeitung üblich, dass nach Beauftragung zunächst vom Inkassounternehmen schriftlich die Zahlung der Forderung angemahnt wird. Bleibt dies e ...
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