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Begriffserklärungen von A-Z


Hinweis / Aufforderung / Erinnerung zur Zahlung einer bestehenden Forderung an den Schuldner, da die Fälligkeit zur Zahlung schon abgelaufen ist und Verzug entstanden ist
Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht des Antragstellers, das gerichtliche MV gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, auf einfachem, schnellem und kostengünstigem Wege einen vollstreckbaren Titel gegen den Antragsgegner zu erlangen, das MV empfiehlt sich, wenn nicht mit Einwendungen des Antragsgegners zu rechnen ist, der Anspruch muss sich auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung, hat ein Antragsteller im Inland keinen allgem. Gerichtsstand, so ist für das MV ausschließlich das AG Berlin-Schöneberg zuständig, der Mahnbescheid wird mit Zustellung an den Antragsgegner wirksam -> die Zustellung erfolgt von Amts wegen
Mehrwertsteuersteuer
Form der Umsatzsteuer, System für die Besteuerung von Güter- und Leistungsumsätzen- Mehrwertsteuersatz auf liegt bei 16 %
Begriffe wie Natürliche Person oder Notar finden Sie hier.

11.03.10 BDIU e.V.: Inkassoaußendienst ohne weiteres zulässig

Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) zur Beschwerde einer Schuldnerin, die der Meinung war, der Inkassoaußendienst und dessen Ankündigung würden den Straftatbestand der Drohung und Nötigung erfüllen. Hierzu schrieb der BDIU am 04.02.2009: ..."Generell ist für die Inkassosachbearbeitung üblich, dass nach Beauftragung zunächst vom Inkassounternehmen schriftlich die Zahlung der Forderung angemahnt wird. Bleibt dies e ...

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