Begriffserklärungen von A-Z
Kartell
Absprache bzw. Zusammenschluss von Unternehmen einer Branche zur Marktbeeinflussung und Einschränkung des Wettbewerbes, z. B. durch Preis- und Angebotsvereinbarungen
Kataster
Amtliche Festschreibung eines Grundstücks nach Größe, Lage und Nutzungsart unter Nennung der Flurstücknummer.
Klage
Rechtsquelle: 253 ff. ZPO Die Klage ist ein Gesuch an das Gericht, Rechtsschutz zu gewähren. Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). Zusammensetzung der Klageschrift: Bezeichnung des sachlichen und örtlichen Gerichts, Bezeichnung der Parteien, ggf. Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten, Angabe des Streitgegenstandes, Angabe des Streitwertes, einen bestimmten Antrag, eine Klagebegründung sowie die Unterschrift des Klägers bzw. dessen Prozessbevollmächtigten Eine Klage kann von mehreren Klägern gemeinschaftlich erhoben werden und /oder sich gegen mehrere Beklagte richten. Es können auch mehrere Ansprüche gegen einen Beklagten in einer Klage verfolgt werden.Klagearten: Feststellungsklage ( 256 ZPO -> Feststellung des Bestehens oder nicht Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses), Leistungsklage ( 257 ZPO -> Klage auf Leistung z. B. Zahlung eines Geldbetrages od. Lieferung einer Ware + Klage auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung, Duldung), Gestaltungsklage ( 133 HGB -> Änderung od. Aufhebung eines Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung z. B. Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, Antrag auf Auflösung einer OHG)
Konjunktur
Die sich wiederholenden Schwankungen der wirtschaftlichen Aktivität einer Volkswirtschaft nennt man Konjunktur, die Schwankungen gehen auf und ab, einzelne Schwankungen können immer wieder kehren, der Konjunkturverlauf kann nicht vorhergesagt werden, der Konjunkturverlauf umfasst 4 Phasen: Phase 1 Aufschwung; Phase 2 Hochkonjunktur (Boom); Phase 3 Rezession (Abschwung) und Phase 4 Talsohle, der Konjunkturverlauf wird durch das "Magische Viereck" beeinflusst: Stabilität des Preisniveaus, hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht, stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum
Konto
Bankvertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden für die Einrichtung eines Kontos, auf dem Konto werden alle Zahlungseingänge und alle Verbindlichkeiten (Lastschriften, Überweisungen) verbucht -> die Differenz zwischen beiden Kontoseiten (Haben-Seite + Soll-Seite) ergibt den Saldo Kontotypen: Darlehenskonto, Depotkonto, Festgeldkonto, Girokonto, Kontokorrentkonto, Sparkonto, Tagesgeldkonto
Kontoauszug
Kontrolle über laufende Zu- und Abgänge bzw. Anzeige des Kontostandes des Kontos mittels Kontoauszug, welcher über einen Kontoauszugsdrucker der von dem jeweiligen Kreditinstitut zur Verfügung gestellt wird ausgedruckt wird
Kostenfestsetzung
Rechtsquellen: 103 107, 126, 213 ZPO; 19, 61 BRAGO Über die Kostentragungspflicht des Rechtsstreits wird in Urteilen/Beschlüssen nur dem Grunde nach entschieden. Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird in einem besonderen Kostenfestsetzungsverfahren festgestellt. Das Kosten-festsetzungsverfahren führt zu einem Kostenfestsetzungsbeschluss, dieser ist ein Vollstreckungstitel. Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur durch einen Kostenfestsetzungsantrag, einzureichen stets bei dem erst-instanzlichen Gericht, geltend gemacht werden. Der Kostenfestsetzungsantrag enthält eine genaue Kostenberechnung sowie eine Abschrift für den Gegner; das Kostenfestsetzungsverfahren ist gebührenfrei, zusätzliche Rechtsanwaltskosten entstehen ebenfalls nicht. Über den Kostenfestsetzungsantrag entscheidet der Rechtspfleger
Kredit ist eine entgeltliche Überlassung von Geld zur freien oder vertragsgebundenen Nutzung
Kreditinstitute
z. B. Banken, Sparkassen, Geldinstitute, welche Bankgeschäfte betreiben, sind im tertiären Wirtschaftssektor tätig
Kreditlinie
maximales Kredilimit für den Kreditnehmer
Kreditoren
lateinischer Begriff für Gläubiger
ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung mit dem Ziel, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu kündigen. Für Kündigungen sind gesonderte Rechtsvorschriften zu beachten ( 564a, 609 II, 643, 649, 620 ff. BGB). Es gibt zwei Arten der Kündigung im Dienstverhältnis: ordentliche und außerordentliche Kündigung, dazu 626 ff. BGB
Begriffe wie Lastschrift oder Lohnpfändung finden Sie hier.


11.03.10 BDIU e.V.: Inkassoaußendienst ohne weiteres zulässig
Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) zur Beschwerde einer Schuldnerin, die der Meinung war, der Inkassoaußendienst und dessen Ankündigung würden den Straftatbestand der Drohung und Nötigung erfüllen. Hierzu schrieb der BDIU am 04.02.2009: ..."Generell ist für die Inkassosachbearbeitung üblich, dass nach Beauftragung zunächst vom Inkassounternehmen schriftlich die Zahlung der Forderung angemahnt wird. Bleibt dies e ...
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