Begriffserklärungen von A-Z
Sind Personenvereinigungen (z.B. eingetragene Vereine oder Vermögens-massen) mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie leiten ihre Selbständigkeit aus einer Rechtsnorm ab. Juristische Personen brauchen zum Handeln Organe als gesetzlichen Vertreter. Unterscheidung in juristische Personen des Privatrechts (eingetragene Vereine, Stiftung des Privatrechts) und in juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftung des öff. Rechts); Jjur. Personen sind rechtsfähig durch die Eintragung im Register und die Rechtsfähigkeit endet mit der Löschung aus dem Register


06.05.11 Außendienstmitarbeiter (m/w) Vollzeit für die PLZ-Bereiche 90 bis 97
Die Hermann Bosch Inkasso und Beratung KG ist ein mittelständisches Inkassounternehmen und befindet sich in einem dynamischen Wachstumsprozess. Für unsere Außendienst-Inkassotätigkeit suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n engagierte/n
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