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Begriffserklärungen von A-Z


Indossament
Weitergabevermerk an die Bank
Beitreibung, Einnahme, Einziehung fälliger Forderungen
Unternehmen zur Einziehung fälliger Forderungen
Inkassovollmacht
Ermächtigung des Gläubigers zur Einziehung fälliger Forderungen an das Inkassobüro, Erteilung zur Einziehung der Forderung muss schriftlich durch den Gläubiger erfolgen
Inkassozession
InsO
Insolvenzordnung
Insolvenz
Zuständigkeit: sachlich: Amtsgericht, funktionell: Insolvenzgericht, örtlich: das Amtsgericht, welches für den Sitz des Schuldners zuständig ist; gesetzl. Grundlage: Insolvenzordnung, ZPO; Insolvenz bedeutet die anhaltende Unfähigkeit eines Unternehmens/Privatperson, seine Gläubiger zu befriedigen bzw. die geschuldete Leistung erbringen zu können; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vom Gläubiger oder Schuldner beantragt werden; Wirkungen: Schuldner (das Not leidende Unternehmen) darf nicht mehr über sein Vermögen verfügen; der Schuldner darf den Wohnort nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters verlassen; der Schuldner ist zur Auskunft verpflichtet; Gläubiger dürften keine individuellen Zwangsvollstreckungen mehr gegen den Schuldner betreiben; Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden; Schuldner des Schuldners dürfen an den Schuldner keine Zahlungen mehr leisten -> alle Zahlungen haben an den Insolvenzverwalter erfolgen; Überprüfung durch das Gericht, ob das Verfahren überhaupt durchgeführt werden kann oder ob es mangels Masse abgewiesen wird, d. h. das Vermögen des Schuldners ist weniger als die Kosten des Gerichts und des Insolvenzverwalters kosten; Einstellung des Insolvenzverfahrens ist auch nach Eröffnung des Verfahrens möglich; Verbraucherinsolvenz (Kleininsolvenz) setzt voraus, dass der Schuldner eine natürliche Person ist sowie dass der Schuldner keine oder geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt -> Rechtsquellen: 304 ff. InsO
Instanz
Rechtszug
Begriff wie Juristische Person finden Sie hier.

11.03.10 BDIU e.V.: Inkassoaußendienst ohne weiteres zulässig

Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) zur Beschwerde einer Schuldnerin, die der Meinung war, der Inkassoaußendienst und dessen Ankündigung würden den Straftatbestand der Drohung und Nötigung erfüllen. Hierzu schrieb der BDIU am 04.02.2009: ..."Generell ist für die Inkassosachbearbeitung üblich, dass nach Beauftragung zunächst vom Inkassounternehmen schriftlich die Zahlung der Forderung angemahnt wird. Bleibt dies e ...

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