. .

Begriffserklärungen von A-Z


Sind Entgelte für eine öffentliche Verwaltungsleistung; z. B. Abwassergebühren, Einwohnermeldeamtsgebühren, etc.
Gebührenverzichtserklärung
Erklärung eines Zeugen oder Sachverständigen, dass er auf ihm zustehende Zeugen- oder Sachverständigenentschädigung verzichtet, sie kann dem Gericht auch vor der Beweiserhebung in Schriftform zugeleitet werden, dadurch entfällt die Notwendigkeit der Einzahlung von Zeugengebührenvorschüssen
Genossenschaft
Gerichtskosten
Sind Aufwendungen, die für die Inanspruchnahme des Gerichts entstehen, gesetzliche Grundlage für das Entstehen bzw. die Abrechnung der Gerichtskosten ist das GKG-Gerichtskostengesetz
Gerichtsvollzieher (GVZ)
Rechtsquelle: Gerichtsvollzieherordnung (GVO), Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, Zivilprozessordnung Er- ist ein Justizbeamter des mittleren Dienstes mit eigenen Bezirken. GVZ sind weisungsgebunden und unterliegen der Dienstaufsicht. Zu seinem Aufgabengebiet zählen: Zustellung + Ladung im Parteibetrieb, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners, Vornahme öffentlicher Versteigerungen, Durchsetzung von Herausgabeansprüchen, Vorführung des Schuldners, Vollstreckung eines Haftbefehls, der im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen ist
Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Abstimmung der Zuständigkeiten von Gerichtsvollziehern, richtet sich nach Wohnort / PLZ des Schuldners; Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Gesamtschuldner
Haftung von mindestens 2 Schuldnern an einer Forderung
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Bei der GoA übernimmt eine Person (Geschäftsführer) für eine andere Person (Geschäftsherr) ein fremdes Geschäft, ohne vom Geschäftsherrn oder von sonst jemandem dazu beauftragt worden zu sein; Arten: berechtigte GoA: entspricht dem Willen und dem Interesse des Geschäftsherrn od. einer im öffentlichen. Interesse liegenden Pflicht sowie unberechtigte GoA: ohne Verpflichtung übernommene Geschäftsführung und nicht im Interesse oder Willen des Geschäftsherrn -> kein gesetzl. Schuldverhältnis
Gesetz
Gesetze sind Rechtsnormen, die über den verfassungsmäßig vorgeschriebenen Weg der Gesetzgebung von den gesetzgebenden Gewalten beschlossen worden sind. Gesetze können nur über den Bundestag und den Bundesrat sowie über die einzelnen Landtage bzw. Senate beschlossen werden. Gesetze binden alle Bürger, den Staat und die Richter -> Art. 20 GG.
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
Automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung kommt der Schuldner einer Geldforderung in Verzug, Erhöhung der Verzugszinsen auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB (Gesetz: seit 01.05.2000)
Gesetzlicher Vertreter

Vertretung einer minderjährigen, geschäftsunfähigen Person

Gewerbeamttsanfrage
Sind Landesbehörden, die auch über die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden und der mit der Geschäftsleitung beauftragten Person wachen. Zuständig ist das Gewerbeamt, In dessen Bezirk der Betrieb od. die Betriebsstätte liegt. Die Aufgabe des Gewerbeamtes besteht darin, zu kontrollieren, ob der Gewerbetreibende seine mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen öffentl. Berufspflichten ordnungsgemäß erfüllt.
Gewerbe
Erwerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit, soweit sie nicht rechts- oder sittenwidrig ist und nicht zur Urproduktion od. zu freien Berufen gehört
Gewerbeamtsauskunft
Das für den Schuldner zuständige Gewerbeamt, die IHK oder auch die Handwerkskammer können dem Gläubiger Auskünfte über die Anschrift des Schuldners geben. Bei diesen Anfragen kann der Gläubiger direkt od. indirekt auch Wissenswertes über die Vermögenssituation des Schuldners erfahren.
Gewerbeordnung
Gesamtheit von Rechtsnormen, die die Ausübung eines Gewerbes regeln
GKG
Gerichtskostengesetz
berechtigte Person einer Forderung aus einem Schuldverhältnis
Grundbuch
Festhaltung privatrechtlicher Eigentumsverhältnisse sowie Belastungen an Grundstücken; mehrere Flurstücknummern können unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen sein. Das Grundbuch soll festhalten: wer Eigentümer des Grundstückes ist, welche Rechte von Dritten an diesem Grundstück bestehen, welche Recht des Eigentümers an fremden Grund-stücken eingetragen sind sowie welche eintragungspflichtigen Lasten und Beschränkungen auf dem Grundstück ruhen. Das Grundbuch ist ein öffentliches beim Amtsgericht, Grundbuchabteilung geführtes Register, in dem alle die Grundstücke des Amtsgerichtsbezirkes betreffenden Rechtsverhältnisse eingetragen werden, Abteilungen: Aufschrift, Bestandsverzeichnis, Abteilung I, Abteilung II, Abteilung III.
Grundpfandrecht
Dringliche Belastung eines Grundstückes mit einem Pfandrecht, z. B. Hypothek; aus die G. kann die Befriedigung aus dem Grundstück ersucht werden, wenn die Forderung nicht erfüllt wird
Grundschuld
Belastung eines Grundstückes zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück an den Begünstigten. Ihrem dinglichen Inhalt nach ist die Grundschuld von einer etwa bestehenden Forderung unabhängig, daher ist aus der Grundschuld immer nur dingliche Haftung mit dem Grundstück möglich.
GVG
Gerichtsvollziehergesetz
Begriffe wie Hemmung oder Hypothek finden Sie hier.

11.03.10 BDIU e.V.: Inkassoaußendienst ohne weiteres zulässig

Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) zur Beschwerde einer Schuldnerin, die der Meinung war, der Inkassoaußendienst und dessen Ankündigung würden den Straftatbestand der Drohung und Nötigung erfüllen. Hierzu schrieb der BDIU am 04.02.2009: ..."Generell ist für die Inkassosachbearbeitung üblich, dass nach Beauftragung zunächst vom Inkassounternehmen schriftlich die Zahlung der Forderung angemahnt wird. Bleibt dies e ...

mehr...