Fristen
Ein Rechtsanspruch kann nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr ausgeübt und zwangsweise durchgesetzt werden, wenn der Schuldner von seinem Recht Gebrauch macht, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Ist die Verjährung eingetreten, so kann der Schuldner die Leistung verweigern (§ 214 BGB). Der Anspruch (Forderungen) wird durch die Verjährung nicht vernichtet, beseitigt aber die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruches, wenn der Schuldner sein Recht zur Einrede der Verjährung geltend macht. Der Gläubiger kann somit den Anspruch nicht mehr gegen den Willen des Schuldners geltend machen. Jedoch ist der verjährte Anspruch ist nicht erloschen und kann erfüllt werden. Eine Erfüllung nach Eintritt der Verjährung kann nicht zurückgefordert (Forderungseinzug) werden.
Voraussetzungen der Verjährung:
# Ablauf der Verjährungsfrist
# Die Verjährung wurde nicht gehemmt oder unterbrochen
# Die Einrede der Verjährung muss durch den Schuldner erhoben werden.
Ziel der Verjährung ist die Erhaltung und Sicherung des Rechtsfriedens, da nach längerer Zeit die tatsächlichen Verhältnisse sehr schwierig festzustellen sind.
Wichtige Verjährungsfristen:
2 Jahre § 438 Abs. 3 BGB Mängelansprüche
Gewährleistungsansprüche - Ansprüche des Käufers beim Kauf von beweglichen
Sachen
3 Jahre § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist,
§ 332 BGB Pflichtteilsansprüche,
§ 197 Abs. II BGB wiederkehrende Leistungen sowie Unterhaltsansprüche
5 Jahre § 438 BGB Abs. 2 Mängelansprüche an einem Bauwerk und bei einer Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden
ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat
10 Jahre § 196 BGB Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung od. Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück od. auf Änderung des Inhalts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung
§ 199 Abs. 3 BGB Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis od. grob fahrlässige Unkenntnis von verjähren von ihrer Entstehung an
30 Jahre § 197 BGB:
- Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten
- familien- und erbrechtliche Ansprüche
- rechtskräftig festgestellte Ansprüche
- Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
- Ansprüche, die durch im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar
geworden sind
§ 199 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des
Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen
§ 438 Abs. 1 BGB die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann od. in einem sonst. Recht, das im Grundbuch eingetragen ist.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet sind.
Beginn anderer Verjährungsfristen, § 200 BGB:
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.
Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache (§ 438 BGB).
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden, § 202 BGB.
Beginn von Fristen:
Bei der zwei und vierjährigen Verjährungsfrist beginnt die Frist mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist à 31.12. …. 24:00 Uhr = 01.01….. 00:00 Uhr, Fristbeginn aller anderen Verjährungsfristen mit Entstehung des Anspruchs.
Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung od. in anderer Weise anerkennt oder wenn eine gerichtliche bzw. behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird.
Hemmung und Ablaufhemmung der Verjährung
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Hemmung bedeutet, dass die Verjährungsfrist nicht an oder nicht weiter läuft. Während der Hemmung pausiert die Verjährung. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Des Weiteren ist die Verjährung gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
Die Verjährung wird gehemmt durch, §§ 204 ff. BGB
* Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils
* Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren sowie die Zustellung der Streitverkündung, Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung od. einstweiligen Anordnung, Zustellung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens
* Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren
* Die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
* Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen -> § 207 ff BGB>
Ablaufhemmung §§ 210 ff. BGB
Ist eine geschäftsunfähige oder eine beschränkt geschäftsfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person beschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als 6 Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der 6 Monate.
Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von den Erben angenommen wird, das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann.
Mahnungen oder Fristsetzungen unterbrechen die Verjährung nicht!



11.03.10 BDIU e.V.: Inkassoaußendienst ohne weiteres zulässig
Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) zur Beschwerde einer Schuldnerin, die der Meinung war, der Inkassoaußendienst und dessen Ankündigung würden den Straftatbestand der Drohung und Nötigung erfüllen. Hierzu schrieb der BDIU am 04.02.2009: ..."Generell ist für die Inkassosachbearbeitung üblich, dass nach Beauftragung zunächst vom Inkassounternehmen schriftlich die Zahlung der Forderung angemahnt wird. Bleibt dies e ...
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