Begriffserklärungen von A-Z
Darlehen
Der Darlehensgeber überlässt dem Darlehensnehmer für eine bestimmbare vorübergehende Zeit kostenlos oder gegen Entgelt, Geld oder vertretbare Sachen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, die Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben.
Datenschutz
Ist die Sicherung gespeicherter personenbezogener Daten sowie der Unterlagen und Ergebnisse vor Missbrauch durch Einsichtnahme, Veränderung oder Verwertung unter Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Betroffenen.
Datenträgeraustausch-Verfahren (DTA)
Durchführung per Diskette; zwischen verschiedenen EDV-Systemen werden oft Daten im Forderungs-Management ausgetauscht
Beauftragung des Geldinstitutes zur Abbuchung von regelmäßig wiederkehrenden Überweisungen mit festen Beträgen, z. B. Zahlung der monatlichen Miete, Zahlung der jährlichen KFZ-Steuer. Daueraufträge können je nach Wunsch des Kunden / Kontoinhabers wöchentlich, monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich vom Konto abgebucht werden, Änderungen können jederzeit vorgenommen werden. Vorteil des Dauerauftrages: Zeitsparend, termingerecht, kostengünstiger
lat. Begriff für Schuldner, dieser hat von einem Lieferant Waren auf Kredit bezogen
Debitorenkonto
Buchung von Zahlungen auf dem Schuldnerkonto
Drittschuldner
Schuldner einer Forderung, die zugunsten des Gläubigers der Forderung gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden ist
Drittschuldnerklage
Rechtsquelle: 840 II ZPO Klage des Gläubigers gegen den Drittschuldner wegen Nichterfüllung, da dieser die Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PFÜB) nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht abge-geben hat (z. B. Arbeitsnehmer = Schuldner, Arbeitgeber = Drittschuldner)
Drittwiderspruchsklage
Rechtsquelle: 771 ZPO Rechtsbehelf der Zwangsvollstreckung, Geltendmachung Rechte Dritter, soweit diese durch die Zwangsvollstreckung beeinträchtigt wurden; Klage eines Dritten aufgrund Pfändung von Gegenständen, welche sich im Besitz des Schuldners befanden, aber nicht dessen Eigentum waren und vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, praktische Anwendung bei: Mitbesitz unter Ehegatten, Eigentum von Versandhäusern, Leasingverträge, zuständig ist das AG / LG am Ort der Zwangsvollstreckung
Begriffe wie Einspruch oder einstweilige Verfügung finden Sie hier.


11.03.10 BDIU e.V.: Inkassoaußendienst ohne weiteres zulässig
Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) zur Beschwerde einer Schuldnerin, die der Meinung war, der Inkassoaußendienst und dessen Ankündigung würden den Straftatbestand der Drohung und Nötigung erfüllen. Hierzu schrieb der BDIU am 04.02.2009: ..."Generell ist für die Inkassosachbearbeitung üblich, dass nach Beauftragung zunächst vom Inkassounternehmen schriftlich die Zahlung der Forderung angemahnt wird. Bleibt dies e ...
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