Begriffserklärungen von A-Z
Abtretung
Übergabe / Überlassung einer Forderung eines Gläubigers an einen anderen Gläubiger, der Schuldner benötigt einen Nachweis über die Abtretung
Erwerb neuer Aufträge / Auftraggeber
Akquisiteur
Kunden- Anzeigenwerber
akzessorisch
nebensächlich, hinzukommend
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Partei bei Vertragsabschluss auferlegt, welche aber nicht für Verträge auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts, ebenso nicht gegenüber einem Kaufmann oder einer jur. Person des öffentlichen Rechts gelten; Vorteile: Vereinfachung des Vertragsabschlusses, Eingrenzung bestimmter Risiken + Haftung durch den Anbieter, um günstige Preise anzubieten; Nachteile: Einschränkung der Vertragsfreiheit; Vorrangige Berücksichtigung der Interessen des Anbieters; dem unerfahrenen Partner können durch geschickte Vertragsformulierungen rechtliche Nachteile aufgezwungen werden
Amtsgericht (AG)
besteht aus Abteilungen: Handelsregister, Grundbuchamt, Schöffengericht, Familiengericht, Vollstreckungsabteilung, Konkursabteilung/ Insolvenzabteilung, Nachlassabteilung, Abteilung für Zwangsversteigerung, Vergleichsabteilung, Abteilung für Familiensachen
Streitwert bis max. 10.000,00 DM
Zuständigkeit: Mietstreitigkeiten über Wohnraum, Mahnverfahren
Zuständigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert: Kindschaftssachen, Unterhaltssachen, Familiensachen, Ehesachen, güterrechtliche Streitigkeiten; Entscheidung durch den Einzelrichter, Schöffengericht, erweitertes Schöffengericht, Jugendgericht/Jugendschöffengericht
Streitwert bis max. 10.000,00 DM
Zuständigkeit: Mietstreitigkeiten über Wohnraum, Mahnverfahren
Zuständigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert: Kindschaftssachen, Unterhaltssachen, Familiensachen, Ehesachen, güterrechtliche Streitigkeiten; Entscheidung durch den Einzelrichter, Schöffengericht, erweitertes Schöffengericht, Jugendgericht/Jugendschöffengericht
Anhängigkeit
Eingang der Klageschrift bei Gericht
Anerkenntnis (-urteil = AU)
Ganze oder teilweise Anerkennung des Klageanspruches durch den Beklagten ->auf Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist ein Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten zu erlassen und in der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Grundsätzlich hat die unterlegene Partei, also der Beklagte, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Anerkenntnisurteile sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Wird durch ein Anerkenntnisurteil das gesamte Verfahren beendet, ermäßigen sich die Verfahrensgebühren von 3 Gebühren auf 1 Gebühr. Bei einem AU braucht das Urteil keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten.
Anfechtung
Mangel eines RG; anfechtbare Rechtsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, bei denen der Erklärungswille vom Rechtsfolgewillen abweicht. Trotz dieses Mangels ist das Rechtsgeschäft bis zur Anfechtung gültig. Die Anfechtung muss durch eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung geäußert werden. Anfechtungsgründe: Irrtum, falsche Übermittlung, Drohung, Täuschung
Annuität
Verzinsung und Tilgung einer Schuld in Form einer regelmäßigen Jahresleistung, z. B. Annuitätendarlehen für den Wohnungsbau mittels Hypotheken- und Bauspardarlehen
von einer Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen; Unterschied: vertragliche Ansprüche: Anspruch auf Vertragserfüllung; Anspruch bei Leistungsstörungen; gesetzliche Ansprüche: sachenrechtliche Ansprüche; schuldrechtliche Ansprüche, erbrechtliche Ansprüche
Äquivalenz
Gleichwertigkeit, Gegenleistung
Arrest
Sichert die Zwangsvollstreckung in bewegliches und unbewegliches Vermögen wegen einer Geldforderung oder anderer Ansprüche, die in eine Geldforderung übergehen kann;, grundsätzlich ist keine Vollstreckungsklausel notwendig, Arrestgesuch in Form einer Klage, Angabe von Anspruch und Arrestgrund, kein Rechtsanwaltszwang, kein Gerichtskostenvorschuss, Vollzug des Arrestes muss innerhalb von 1 Monat erfolgen
Auflage
Sind Anordnungen des Gerichts z. B. Aufforderung des Gerichts an den Kläger, zur Nennung der ladungsfähigen Anschrift des Zeugen oder Zahlung der Zeugengebühr / Sachverständigenentschädigung
Aufrechnung
sich gegenüberstehende Forderungen werden mit sich gegenüberstehenden Schulden verrechnet/aufgerechnet, in der Form, dass die Schulden getilgt werden ( 387 396 BGB)
Auftrag
ist ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag, der Beauftragte verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, zum Abschluss von Rechtsgeschäften nebst rechtsähnlicher Handlungen (Geschäftsbesorgungen) diese Tätigkeit wird unentgeltlich für den Auftraggeber besorgt.
Auslagen
Entstehung von Gebühren und Aufwendungen während eines Geschäftsablaufes, z. B. Telefonkosten, Kopien, Porto, etc.
Mitarbeiter, welche sich außerhalb der Büroräume aufhalten, neue Auftraggeber ermitteln, Forderungen einziehen, Schuldner zur Klärung der bestehenden Forderung aufsuchen, um mit ihnen eine schnelle Zahlungsregulierung herbeizuführen
Austauschpfändung
Rechtsquelle: 811 a ZPO Eine Austauschpfändung kann zugelassen werden, wenn Gegenstände, die nach 811 Nr. 1, 5 u. 6 unpfändbar sind vorgefunden werden, der Schuldner sie aber zur Fortführung seiner Lebens- und Haushaltsführung oder zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Sie erfolgt dadurch, dass der Gläubiger dem Schuldner vor Wegnahme der Sache ein Ersatzstück oder den zur Beschaffung eines Ersatzstückes notwendigen Geldbetrag zur Verfügung stellt. Das Vollstreckungsgericht entscheidet über die Austauschpfändung per Beschluss.
Automatisiertes Mahnverfahren
Teilnehmende Bundesländer: Baden Württemberg, Bayern, Bremen, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt Ziel: Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und gleichzeitige Gestaltung des Verfahrens durch rationellere und zügigere Bearbeitung; dient der maschinellen Bearbeitung des Mahnverfahrens gem. 688 ff. ZPO, welches überwiegend in durchgehenden automatisierten Arbeitsgängen abgewickelt wird; zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat bzw. seinen Sitz hat -> Beachtung der Vorschriften der Rechtsverordnungen der Landesregierung bzw. Landesjustizverwaltung des jeweiligen Bundeslandes; der Antrag ist in einfacher Ausfertigung schriftlich unter Benutzung des für das maschinelle Mahnverfahren entwickelte und vorgeschriebene Formular an das zuständige Gericht einzureichen; erst mit Eingang des Antrages beim zust. Gericht beginnt die Verjährungsunterbrechung! Das Formular unterscheidet sich dahingehend, dass der Antragsteller nur noch einen Datenträger vorder- und rückseitig auszufüllen hat, wobei der Antrag weiß mit grün ist und 53 durchgehend nummerierte Zeilen hat; wie auch beim manuellen Mahnverfahren hat der Antragsgegner den Rechtsbehelf des Widerspruches gegen den Mahnbescheid und den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid -> jedoch sollten hier die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke verwendet werden, es gelten hierfür die gesetzlichen Fristen analog zum manuellen Mahnverfahren
Begriffe wie Bankauskunft oder Bürgschaft finden Sie hier.


11.03.10 BDIU e.V.: Inkassoaußendienst ohne weiteres zulässig
Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) zur Beschwerde einer Schuldnerin, die der Meinung war, der Inkassoaußendienst und dessen Ankündigung würden den Straftatbestand der Drohung und Nötigung erfüllen. Hierzu schrieb der BDIU am 04.02.2009: ..."Generell ist für die Inkassosachbearbeitung üblich, dass nach Beauftragung zunächst vom Inkassounternehmen schriftlich die Zahlung der Forderung angemahnt wird. Bleibt dies e ...
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